Wer entscheidet, was mit dem Nachlass passiert?
Der Nachlass steht den Miterben gemeinsam zu – als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Über einzelne Nachlassgegenstände kann deshalb grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügt werden. Für die laufende, ordnungsgemäße Verwaltung reicht dagegen häufig ein Mehrheitsbeschluss der Erbteile.
Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?
Ziel ist regelmäßig die Auseinandersetzung: die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben, meist durch einen gemeinsamen Auseinandersetzungsvertrag. Lässt sich keine Einigung erzielen, bleiben als letztes Mittel die Teilungsversteigerung von Immobilien oder die gerichtliche Erbauseinandersetzungsklage.
Woran scheitert die Einigung meistens?
Häufige Streitpunkte sind die Bewertung von Immobilien oder Unternehmensanteilen, der Umgang mit Nachlassverbindlichkeiten und unterschiedliche Vorstellungen einzelner Miterben zur Nutzung von Nachlassgegenständen – etwa wenn ein Miterbe im Nachlasshaus wohnt.
Kann ein Miterbe seinen Anteil verkaufen?
Ja. Ein Erbteil kann als Ganzes an Miterben oder Dritte verkauft werden – den übrigen Miterben steht dabei ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Einzelne Nachlassgegenstände lassen sich dagegen nicht isoliert übertragen, solange die Erbengemeinschaft besteht.
Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft und suchen eine Lösung?
Schildern Sie uns, wer zur Erbengemeinschaft gehört, welche Vermögenswerte betroffen sind und woran eine Einigung bislang scheitert.