Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern der verstorbenen Person. Voraussetzung ist, dass sie durch Testament, Erbvertrag oder Ausschlagung von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Geschwister und entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben – kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Um ihn zu berechnen, steht Pflichtteilsberechtigten ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegenüber den Erben zu.
Welche Rolle spielen Schenkungen für den Pflichtteil?
Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall können den Pflichtteil erhöhen – über den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer wirkt sie sich aus: Sie wird pro Jahr um zehn Prozent abgeschmolzen.
Kann der Pflichtteil entzogen oder beschränkt werden?
Eine vollständige Pflichtteilsentziehung ist nur in engen, gesetzlich benannten Ausnahmefällen möglich, etwa bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser. Häufiger sind Pflichtteilsverzicht oder -beschränkung durch notariellen Vertrag zu Lebzeiten – eine Gestaltung, die Erblasser und Angehörige gemeinsam tragen müssen.
Sie möchten einen Pflichtteilsanspruch prüfen lassen oder eine Enterbung rechtssicher gestalten?
Schildern Sie uns die familiäre Situation, das bestehende Testament oder die geplante Regelung und die betroffenen Vermögenswerte.